Zusammenfassung des Urteils AHV 2014/19: Versicherungsgericht
Der Beschwerdeführer war bei der Kantonalen Ausgleichskasse als Selbständigerwerbender und Arbeitgeber angeschlossen. Die Ausgleichskasse stellte fest, dass die paritätischen Beiträge für die Söhne des Beschwerdeführers nicht korrekt berechnet wurden und forderte Nachzahlungen. Der Beschwerdeführer konnte die geforderten Beiträge nicht bezahlen und legte Einspruch ein. Die Ausgleichskasse wies den Einspruch ab, woraufhin der Beschwerdeführer Beschwerde einreichte. Es entstand ein Streit um die Berechnung der Beiträge für die mitarbeitenden Familienmitglieder des Beschwerdeführers in der Landwirtschaft. Das Gericht entschied, dass die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Ausgleichskasse zurückverwiesen werden soll, ohne Gerichtskosten zu erheben.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | AHV 2014/19 |
Instanz: | Versicherungsgericht |
Abteilung: | AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung |
Datum: | 30.09.2015 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Entscheid Art. 5 Abs. 3 lit. a AHVG. Art. 14 Abs. 3 AHVV. Anrechnung eines Globaleinkommens für mitarbeitende Familienmitglieder in der Landwirtschaft. Dabei handelt es sich um ein Mindesteinkommen, das mangels verlässlicher Arbeitszeiterfassung unabhängig von einem (angeblichen) Teilzeit-Beschäftigungsgrad anzurechnen ist (E. 2.4). Rückweisung zur Ermittlung der jeweiligen Barlöhne sowie zur Abklärung, ob überhaupt ein landwirtschaftlicher Betrieb vorliegt. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. September 2015, AHV 2014/19.)Entscheid vom 30. September 2015 |
Schlagwörter: | Arbeit; Kinder; Globaleinkommen; Landwirtschaft; Einkommen; Familienmitglieder; Altersjahr; Söhne; Barlohn; Ausgleichskasse; Jahresabrechnung; Betrieb; Arbeitgeber; Einsprache; Globaleinkommens; Abklärung; Verfügung; Sachverhalt; Beiträge; Entscheid; Gericht; Anrechnung; ären |
Rechtsnorm: | Art. 5 AHVG ;Art. 7 AHVG ; |
Referenz BGE: | 105 V 216; 107 V 163; 110 V 52; |
Kommentar: | - |
Vizepräsidentin Marie-Theres Rüegg Haltinner, Versicherungs-richterinnen Marie Löhrer und Lisbeth Mattle Frei;
Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach Geschäftsnr.
AHV 2014/19
Parteien
,
Beschwerdeführer,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse,
Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Nachbelastung von paritätischen Beiträgen 2009 - 2012 (Globaleinkommen)
Sachverhalt
A.
A. ist bei der Kantonalen Ausgleichskasse als Selbständigerwerbender und Arbeitgeber angeschlossen. Für das Jahr 2009 erklärte er in der Jahresabrechnung vom 27. November 2009, seine Söhne B. (Geburtsjahr 198_), C. (198_) und D. (199_) hätten keine beitragspflichtigen Löhne erzielt (act. G 3.2). Für das Jahr 2010 gab er in der nachträglichen Jahresabrechnung vom 11. November 2011 an,
seine Söhne B. , C. , D. und E. (199_) hätten beitragspflichtige Löhne von zusammen Fr. 51‘825.-- erzielt (act. G 8.1). Für das Jahr 2011 gab er in der Jahresabrechnung vom 12. Januar 2012 eine beitragspflichtige Lohnsumme von
Fr. 66'065.-- (inkl. Tochter F. [199_]) und für das Jahr 2012 in der Jahresabrechnung vom 1. März 2013 eine solche von Fr. 67'896.-- an (act. G 3.1/2).
Im März 2014 stellte die Ausgleichskasse fest, dass für die Söhne B. , C. und D. nicht das Globaleinkommen (gemäss Art. 14 Abs. 3 AHVV) berechnet wurde und legte die beitragspflichtigen Einkommen dementsprechend neu fest (Feststellung vom 13. März 2014 [act. G 3.1/7]). Mit Nachzahlungsverfügungen vom 21. März 2014
verlangte die Ausgleichskasse zusätzliche paritätische Beiträge von Fr. 5'168.25 (2009), Fr. 2'525.95 (2010), Fr. 3'736.45 (2011) und Fr. 3'609.55 (2012 [jeweils inkl.
Verwaltungskosten]; act. G 3.1/9).
Mit Einsprache vom 15. April 2014 machte der Arbeitgeber im Wesentlichen
geltend, es sei ihm nicht möglich, seinen Kindern einen Globallohn von rund
Fr. 24'800.-- zu bezahlen. Es sei zudem eine Tatsache, dass mit den anfallenden Arbeiten im Betrieb inklusive Lohnarbeiten für andere Betriebe eine 100 %-Auslastung der auf dem Betrieb wohnhaften und arbeitenden Kinder gar nicht möglich sei. Im Weiteren sei ihm die Bezahlung des Rechnungsbetrags nicht möglich (act. G 3.1/10).
Mit Entscheid vom 23. Juli 2014 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab, soweit darauf einzutreten war. Der Einsprecher übersehe, dass im Globaleinkommen auch Kost und Logis enthalten sei. Es handle sich damit um ein relativ bescheidenes Einkommen. Die Frage eines allfälligen Erlasses bilde nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und sei nach Eintritt von dessen Rechtskraft separat zu prüfen (act. G 3.1/16).
Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 12. September 2014 mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügungen. Wiederum macht der Beschwerdeführer geltend, dass er auf seinem Betrieb nicht nochmals 3 Vollzeitangestellte anstellen könne. Dies sei mangels Arbeit und auch mangels seiner finanziellen Möglichkeiten nicht möglich. Der Globallohn nach Art. 14 Abs. 3 AHVV sei für mitarbeitende Familienmitglieder in der Landwirtschaft, die 100 % mitarbeiteten, gedacht. Der Auslastungsgrad müsse somit bei der Anwendung des Globallohns berücksichtigt werden (act. G 1).
Mit Eingabe vom 25. September 2014 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf eine begründete Stellungnahme und beantragt Abweisung der Beschwerde (act. G 3).
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 1a Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) sind natürliche Personen für jede in der Schweiz ausgeübte Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert und grundsätzlich beitragspflichtig. Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Als massgebender Lohn für mitarbeitende Familienmitglieder gilt nur der Barlohn bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben (Art.
5 Abs. 3 lit. a AHVG), sowie nach dem letzten Tag des Monats, in welchem Frauen das
64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben (lit. b). Der Bundesrat kann für mitarbeitende Familienmitglieder in der Landwirtschaft Globallöhne festlegen (Art. 7 AHVG [bis 2011 auch für weitere Berufsgruppen]). Von dieser Ermächtigung hat er in Art. 14 Abs. 3 AHVV Gebrauch gemacht. Sofern das Bar- und Naturaleinkommen mitarbeitender Familienmitglieder (ab 2012 nur noch in der Landwirtschaft) die nachfolgenden Ansätze nicht erreicht, werden die Beiträge bemessen auf Grund eines monatlichen Globaleinkommens von 2070 Franken für allein stehende mitarbeitende Familienmitglieder (lit. a) bzw. von 3060 Franken für verheiratete mitarbeitende Familienmitglieder; arbeiten beide Ehegatten im Betrieb voll mit, so gilt für jeden der Ansatz von Buchstabe a (lit. b). Es ist davon auszugehen, dass der Vorbehalt von Art. 5 Abs. 3 AHVG in Art. 14 Abs. 1 AHVV auch für den Abs. 3 gilt (vgl. auch WML, Rz 4128). Davon scheint auch die Beschwerdegegnerin auszugehen (vgl. act. G 3.1/8 pro 2011).
Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 110 V 52 E. 4a und 112 E. 3b). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 107 V 163 E. 3a mit Hinweisen). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 105 V 216 E. 2c mit Hinweis).
2.
Vorliegend ist grundsätzlich unbestritten, dass die fraglichen Kinder als
Erwerbstätige anzusehen sind. Dies ergibt sich - zumindest für B. , C. und D.
- auch daraus, dass allein schon die Anrechnung von Kost und Logis (Art. 11 Abs. 1
AHVV) zu einem massgebenden Einkommen von knapp Fr. 1‘000.--/Monat (Fr. 33.-- x
30) bzw. knapp Fr. 12‘000.-- im Jahr führt. Der daraus resultierende AHV-/IV-/EO- Beitrag beträgt rund Fr. 1‘236.-- (10,3 % [Arbeitgeber und Arbeitnehmerbeiträge]) und übersteigt damit den Mindestbeitrag von Fr. 475.-- (vgl. die Vergleichsrechnung in der Wegleitung für Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige [WSN] Ziff. 2041, Version 1.2012). Die Kinder sind bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem sie das 20. Altersjahr vollendet haben, jedenfalls dann auch als erwerbstätig anzusehen, wenn sie während mindestens 50 % der üblichen Arbeitszeit erwerbstätig sind, ansonsten sie unter Umständen - je nach Ausgang der Barlohnabklärung (vgl. E. 2.3) - als Nichterwerbstätige zu behandeln wären (vgl. WSN Ziff. 2039 und 2041).
Nach dem in vorstehender Erwägung 1.2 Gesagten ist für die beiden ältesten Söhne B. und C. , die bereits im Jahr 2009 mindestens das 21. Altersjahr erreicht haben, jeweils der Bar- und der Naturallohn beim massgebenden Einkommen zu berücksichtigen. Bei D. , der das 21. Altersjahr im Jahr 201_ erreicht hat, ist erst ab diesem Jahr das Bar- und das Naturaleinkommen zu berücksichtigen, für die Jahre 2009 und 2010 ist lediglich ein allfälliges Bareinkommen zu berücksichtigen. Für die beiden jüngeren Kinder E. und F. , die das 21. Altersjahr erst nach der vorliegend interessierenden Periode von 2009 bis 2012 erreicht haben bzw. hätten, ist ebenfalls nur ein allfälliges Bareinkommen zu berücksichtigen.
In den Akten finden sich keine konkreten Angaben über die Höhe der jeweiligen Bareinkommen in den fraglichen Jahren 2009 bis 2012. So führte der Beschwerdeführer einerseits aus, bei den in den Jahresabrechnungen deklarierten Einkommen handle es sich ausschliesslich um Naturallohn (act. G 3.1/2). In der Einsprache vom 15. April 2014 führte er demgegenüber aus, dass in den von ihm für die mindestens 18-jährigen Kinder deklarierten Einkommen von rund Fr. 13‘500.-- auch die Krankenkassenbeiträge enthalten seien. Diesbezüglich stellt sich die Frage, ob die Krankenkassenprämien - zumindest ab dem 1. Januar des Jahres, in dem die
betreffenden Kinder das 21. Altersjahr erreicht haben - nicht als Barlohn zu qualifizieren wären (davor ist eher von nicht massgebenden Lohn bildenden Unterhaltsleistungen bzw. Naturalleistungen auszugehen). Im vorliegenden Verfahren führt der Beschwerdeführer schliesslich aus, die Söhne B. , C. und D. hätten auf dem elterlichen Landwirtschaftsbetrieb mitgearbeitet und hätten dafür einen dem
Arbeitspensum entsprechenden Lohn erhalten, bestehend aus einem Naturallohn und einem geringen Barlohn (act. G 1). Mithin kann die Vergleichsrechnung nach Art. 14 Abs. 1 bis 3 AHVV betreffend B. und C. , ab 2011 auch betreffend D. auf Grund der vorhandenen Akten nicht durchgeführt werden. Ebenso ist für die jüngeren Kinder E. und F. , bis 2010 auch für D. , für welche der Beschwerdeführer ab dem 18. Altersjahr ein Einkommen deklariert hat, nicht eruierbar, ob und wieviel Barlohn effektiv ausbezahlt worden ist. Bei den letztgenannten Kindern könnte nur ein allfälliger Barlohn angerechnet werden (Art. 5 Abs. 3 lit. a AHVG). Mithin kann für diese Kinder nicht unbesehen das deklarierte Einkommen gemäss Jahresabrechnung 2010 bis 2012 von rund Fr. 13‘200.-- bzw. Fr. 13‘500.--, das nach Ansicht des Beschwerdeführers auch Naturallohnbestandteile enthält, für die Beitragsberechnung
übernommen werden (vgl. act. G 9.2 und 9.3). Die Streitsache ist dementsprechend zur Abklärung der effektiv ausbezahlten Barlöhne an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Zu beachten ist weiter, dass die Ausgleichskasse mit dem Erlass einer Verfügung auf dem Gebiet der paritätischen Beiträge eine Beitragsschuld sowohl des Arbeitgebers als auch der Arbeitnehmer feststellt (Art. 5, 12 und 13 AHVG). Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind damit in gleicher Weise durch die Verfügung betroffen und müssen folglich die Möglichkeit erhalten, zur Beitragsfestsetzung Stellung zu nehmen. Dies hat die Beschwerdegegnerin bislang unterlassen und ist deshalb nachzuholen.
Erst danach kann für B. , C. und - ab 2011 - D. die Vergleichsrechnung nach Art. 14 AHVV durchgeführt werden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist der Mindestbetrag nach Abs. 3 der genannten Bestimmung (Globaleinkommen) nicht auf ein bestimmtes Pensum umzurechnen. Ein solches Vorgehen ergibt sich weder aus dem Gesetz noch aus der Verordnung. Es fehlen auch Bestimmungen dazu, was als 100 %-Tätigkeit zu definieren wäre. Die Verwendung eines Globaleinkommens, also eines Mindestbetrags, erscheint sinnvoll, da die Berücksichtigung einer wie auch immer definierten Teilzeittätigkeit in familiären, landwirtschaftlichen Verhältnissen - wie auch den vorliegenden - kaum möglich wäre, dürften doch hier mangels überprüfbarer Arbeitszeitkontrollen regelmässig keine genauen Angaben über die effektive Arbeitszeit gemacht werden können. So macht denn auch der Beschwerdeführer keine Angaben darüber, wie viel seine Söhne seiner Meinung nach arbeiten. Das Mindesteinkommen ist zudem relativ klein und entspricht verglichen mit einem familienfremden
landwirtschaftlichen Angestellten wohl kaum wesentlich mehr als einem 50 %-Pensum, sodass schon deshalb kein Anlass für eine weitere Aufteilung bzw. Reduktion des Mindesteinkommens besteht. Im Übrigen besteht der Sinn des Globaleinkommens im Wesentlichen darin, den mitarbeitenden Familienmitgliedern unabhängig vom tatsächlichen Beschäftigungsgrad eine bestimmte Mindestversicherung in der AHV/IV/ EO zu gewährleisten. Eine bloss teilweise Anrechnung des Globaleinkommens ist demnach nicht möglich.
Für die das Jahr 2012 betreffenden Lohnzahlungen ist zusätzlich zu beachten, dass ab diesem Jahr die Anrechnung eines Globaleinkommens auf Grund der Novelle von Art. 14 Abs. 3 AHVV nur noch für Familienangehörige in der Landwirtschaft vorgesehen ist. Diesbezüglich stellt sich die Frage, ob dieses Kriterium vorliegend erfüllt ist. Wie der Beschwerdeführer selber ausführt, können in der Landwirtschaft nebst dem Betriebsinhaber nicht weitere drei Personen voll beschäftigt werden. Dies scheint offensichtlich, folgt doch aus der Erfolgsrechnung für das Jahr 2012, dass aus dem landwirtschaftlichen Teil des Betriebs ein Verlust von Fr. 97‘914.66 resultiert. Aus der Landwirtschaft würde damit selbst ohne Anrechnung der Personalkosten in Höhe von Fr. 42‘696.-- ein Verlust entstehen. Erst durch den betrieblichen Nebenerfolg, bestehend aus „Lohnarbeiten Bau/ Personalverleih“ in Höhe von Fr. 142‘945.52 resultiert - nach Abzug von betriebsfremden Kosten - ein Gewinn von Fr. 36‘776.46 (act. G 1.4). Eine allfällige Barlohnzahlung könnte somit auch aus den Erlösen der Lohnarbeit erfolgt sein. Insgesamt erscheint fraglich, ob beim Familienbetrieb des Beschwerdeführers überhaupt von einem landwirtschaftlichen Familienbetrieb ausgegangen werden kann, ob die Züge des Personalverleihs überwiegen. Demzufolge ist auch fraglich, ob die im Jahr 2012 betroffenen Söhne B. , C. und D. als mitarbeitende Familienmitglieder in der Landwirtschaft zu qualifizieren sind, ob die Mitarbeit im Wesentlichen ausserhalb der (eigenen) Landwirtschaft erfolgt ist. Dies wird die Beschwerdegegnerin mittels einer Abklärung an Ort und Stelle abzuklären haben (vgl. Art. 38 Abs. 2 AHVV).
3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unter Aufhebung des angefochtenen
Einspracheentscheids vom 23. Juli 2014 teilweise gutzuheissen. Die Streitsache ist
sodann zur Durchführung der Abklärungen im Sinn der Erwägungen und zu anschliessender neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).
Entscheid
1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. Juli 2014 aufgehoben und die Streitsache zur Durchführung der weiteren Abklärungen im Sinn der Erwägungen und zu anschliessender neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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